Import/Export in der Schweiz: Der umfassende Leitfaden 2021
2020 war ein besonders schwieriges Jahr für den Schweizer Außenhandel. Die Schweizerische Zollverwaltung (ZV) gab Ende letzten Jahres bekannt, dass die Exporte um 7 % und die Importe um fast 11 % zurückgegangen sind.
Der von der Covid-19-Pandemie schwer getroffene Schweizer Import- und Exportsektor zeigt zu Beginn des Jahres 2021 jedoch Anzeichen einer Erholung: +5,4 % bei den Exporten und +3,3 % bei den Importen, wie die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) mitteilt. Um diesen neuen Aufschwung im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit optimal zu nutzen, sollten Sie jedoch die geltenden Vorschriften im Schweizer Import- und Exportwesen im Detail kennen!
In diesem Artikel finden Sie dank unseres umfassenden Leitfadens alle Besonderheiten und wichtigsten Schritte des Im- und Exports in der Schweiz, ganz gleich, ob Sie ein Schweizer, europäisches oder außereuropäisches Unternehmen sind.
Die Besonderheiten des Schweizer Marktes
Da die Schweiz zahlreiche Handelspartnerschaften unterhält, insbesondere mit ihren nächsten europäischen Nachbarn, hat sie im Laufe der Jahre eine Reihe von Abkommen geschlossen, die den Handel mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erleichtern.
So sieht das Freihandelsabkommen von 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), ergänzt durch die Bilateralen I und II von 1999 und 2004, in erster Linie den freien Verkehr bestimmter Industrie- und Agrarprodukte auf dem Luft- und Strassenweg zwischen der Schweiz und den EU-Ländern vor.
Da mehr als 70 % des Schweizer Aussenhandels auf die europäischen Partnerländer entfallen, stellt der Import und Export von Waren aus der Schweiz in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten dar, weder hinsichtlich der Kosten noch der Lieferfristen.
Was den Import und Export aus einem Nicht-EU-Land betrifft, gelten etwas andere Bedingungen. Denn der Import von Waren aus einem Land außerhalb der EU erfordert deren Zollabfertigung, während beim Export von Waren aus der Schweiz häufig Zölle und andere Abgaben zu entrichten sind.
Die Einfuhr von Waren in die Schweiz: Wie funktioniert das?
Jede von einem Schweizer Unternehmen importierte Ware muss bei der Eidgenössischen Zollverwaltung angemeldet werden. Die administrativen Formalitäten im Zusammenhang mit der Einfuhr werden vor, während und nach der Zollabfertigung der Waren erledigt. Sie hängen in der Regel von der Art der importierten Waren ab.
Die Formalitäten für die Einfuhr in die Schweiz
Vor der Zollabfertigung
Wenn der Exporteur seine Waren in die Schweiz versendet, muss er sicherstellen, dass er Begleitpapiere beifügt, die bestimmte Angaben zu diesen Waren enthalten, nämlich:
- ihr Gewicht;
- ihren Ursprung;
- ihren Wert;
- ihre Tarifnummer (um den für sie geltenden Steuersatz zu ermitteln).
Gut zu wissen: Der Exporteur der Waren kann diese verschiedenen Angaben dem Zoll in Form einer Rechnung oder eines Lieferscheins vorlegen, wobei Letzteres nicht zwingend vorgeschrieben ist. Er kann ihnen zudem ein Ursprungszeugnis beifügen, um ihre Herkunft nachzuweisen.
Unabhängig davon, ob sie vom Exporteur selbst oder von Spediteuren vorgenommen wird, ist die digitale Zollanmeldung vor dem Versand der Waren obligatorisch. Dazu genügt es, die oben genannten Angaben zu den Waren über das IT-System e-dec der EZV einzugeben.
Diese Angabe richtet sich insbesondere nach der zollrechtlichen Bestimmung der Waren, nämlich:
- die endgültige Einfuhr;
- die vorübergehende Einfuhr;
- die Zollfreilagerung;
- der Transit.
Gut zu wissen: Der Exporteur oder Spediteur erhält daraufhin die Einfuhrliste und den Ausgabebeleg vom Zoll im PDF-Format.
Bei der Zollabfertigung
Beim Überqueren der Schweizer Grenze müssen die Waren der Zollstelle vorgelegt werden.
Dem Zollpersonal sind dann folgende Unterlagen vorzulegen:
- die Nummer der Einfuhrliste (oder eine Kopie der PDF-Datei, die bei der digitalen Zollanmeldung erhalten wurde);
- die zuvor zusammengestellten Begleitpapiere.
Nach einer kurzen Überprüfung und je nach Gültigkeit der vorgelegten Dokumente kann der Zoll dann:
- gegebenenfalls eine physische Kontrolle der Waren anzuordnen;
- die Waren freigeben.
Nach der Zollabfertigung
Im Rahmen der Zollanmeldung erstellt der Zoll die Veranlagungs- und Mehrwertsteuerbescheide für das Unternehmen, das die Waren in die Schweiz befördert.
Schweizer Importunternehmen müssen im Rahmen ihrer Geschäfte in der Regel zwei Arten von Zahlungen leisten:
- Zölle, deren Höhe insbesondere vom Zustand der Waren, ihrem Gewicht, ihrem Material und ihrem Verwendungszweck abhängt;
- die Mehrwertsteuer (MwSt.), die in der Regel 7,7 % beträgt, wobei für eine Reihe von Waren ein ermäßigter Steuersatz von 2,5 % gilt, darunter Lebensmittel, Medikamente und Bücher.
Hinweis: Die vollständige Liste der Gegenstände, für die ein ermäßigter Steuersatz gilt, finden Sie in Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer.
Je nach Art der importierten Waren können jedoch verschiedene zusätzliche Steuern und Abgaben hinzukommen, darunter insbesondere:
- die Tabaksteuer;
- die Monopolrechte für Alkohol;
- die Mineralölsteuer…
Der Exporteur (oder der von ihm mit dem Transport der Waren beauftragte Spediteur) stellt dem importierenden Unternehmen daraufhin den Transport der Waren sowie die im Rahmen der Zollabfertigung erbrachten Leistungen in Rechnung.
Gut zu wissen: Das importierende Unternehmen erhält den Nachweis über die Veranlagung nicht mehr wie früher per Post in Form einer Zollquittung (gelbes Papier), sondern auf elektronischem Wege.
Einige Sonderfälle
Das Importieren von Mustern
In der Schweiz fallen Muster, d. h. ausländische Waren, die für eine begrenzte Zeit verwendet werden sollen (und somit nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden), unter die Regelung der vorübergehenden Verwendung.
Ob diese Waren vorübergehend in die Schweiz eingeführt werden dürfen, hängt von ihrem Verwendungszweck ab. Sie werden beispielsweise im Rahmen von Versuchen, Sportveranstaltungen oder Ausstellungen eingeführt.
Darüber hinaus müssen die Waren, um in den Genuss dieser Sonderregelung zu kommen, folgende Voraussetzungen erfüllen:
- zur Wiederausfuhr bestimmt sein;
- identifizierbar sein;
- später unverändert wieder ausgeführt werden (lediglich Instandhaltungsmaßnahmen sind zulässig).
Um das Verfahren zur vorübergehenden Einfuhr Ihrer Waren einzuleiten, stehen Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung:
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Die Einfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen oder Lebensmitteln
Um Tiere oder tierische Erzeugnisse in die Schweiz einzuführen, müssen zuvor bestimmte Gesundheitsbescheinigungen eingeholt werden, die von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes abgestempelt sind.
Zudem sind für die Einfuhr bestimmter Arten von frischem Obst, Gemüse und Wildpflanzen amtliche Pflanzengesundheitszeugnisse erforderlich, die vom Herkunftsland der Waren ausgestellt werden.
Verbote und Einschränkungen
Die Einfuhr (ebenso wie die Ausfuhr oder der Transit) bestimmter Waren ist in der Schweiz streng verboten oder eingeschränkt. Diese spezifischen Vorschriften lassen sich in der Regel durch folgende Gründe erklären:
- Umweltaspekte;
- kulturelle;
- Sicherheit;
- zum Schutz der Gesundheit;
- des geistigen Eigentums…
Hinweis: Die vollständige Liste der Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr in der Schweiz verboten ist, finden Sie auf der Website der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).
Informationen zu Einfuhrsteuern und Zöllen
Ohne Mehrwertsteuer liegt die Zollschwelle, ab der Zollgebühren anfallen, bei 300 CHF. Dieser Betrag basiert auf dem Gesamtwert der aus der Schweiz eingeführten Waren (einschließlich Alkohol und Tabak).
Ohne landwirtschaftliche Erzeugnisse lagen die handelsgewichteten durchschnittlichen Zölle laut der Welthandelsorganisation (WTO) im Jahr 2018 bei 2 %.
Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nicht direkt aus der Schweiz stammen, werden in der Regel nur geringfügig besteuert (0,2 % für Fisch und Fischereierzeugnisse, 3,7 % für Kaffee und Tee), während in der Schweiz hergestellte Erzeugnisse deutlich stärker besteuert werden (138,9 % für Milchprodukte, ebenfalls laut WTO).
Gut zu wissen: Die Schweiz hat ein Allgemeines Präferenzsystem (APS) eingeführt, um Entwicklungsländer zu fördern. Dank diesem System werden Waren aus diesen Ländern, insbesondere im Industriesektor, Präferenzzölle gewährt.

Der Export von Waren in die Schweiz: Wie funktioniert das?
Alle Waren, die von Unternehmen aus der Schweiz ausgeführt werden, müssen der EZV elektronisch angemeldet werden. Wie bei der Einfuhr kann die Anmeldung der Waren einem schriftlich beauftragten Vermittler, Spediteur oder Zollagenten übertragen werden. Um den Ausfuhrprozess erfolgreich abzuschließen, müssen zudem eine Reihe von Formalitäten beachtet werden.
Formalitäten im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren aus der Schweiz
Um das Schweizer Hoheitsgebiet verlassen zu können, muss eine Ware daher bei der Ausfuhrzollstelle angemeldet werden. Die vom Exporteur oder seinem Beauftragten ausgefüllte Anmeldung muss die entsprechende Tarifnummer enthalten, die auf der Website TARES zu finden ist.
Wie bei der Einfuhr von Waren aus der Schweiz müssen auch die für den Export bestimmten Waren mit Unterlagen versehen sein, die den Zollbehörden bestimmte unverzichtbare Angaben liefern. Die Ausfuhrzollanmeldung (DDE) erfolgt online über das IT-System e-dec der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).
Gut zu wissen: Aus der Schweiz exportierte Waren sind von der Mehrwertsteuer und den Zöllen befreit. Der Importeur muss diese Abgaben jedoch entrichten. Weitere Informationen zu den genauen Bedingungen dieser Befreiung finden Sie auf der entsprechenden Seite der Website der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV).
Der Status eines zugelassenen Versenders
Unternehmen, die regelmäßig Waren aus der Schweiz exportieren, können den Status eines zugelassenen Versenders (EA) erhalten, der es ihnen ermöglicht, ihre Ausfuhranmeldungen vom Firmensitz oder von einem anderen zugelassenen Ort aus vorzunehmen.
Dieser Status, dessen Erlangung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist (siehe Website der AFD), ermöglicht die Nutzung des EDa-Verfahrens, das regelmäßigen Exporteuren folgende Vorteile bietet:
- flexible Arbeitszeiten, da der Exporteur nicht mehr von den Öffnungszeiten des Zolls abhängig ist;
- geografische Unabhängigkeit, da der Exporteur seine Waren nicht mehr über eine Zollstelle abfertigen muss;
- ein geringeres Risiko von Staus an der Grenze.
Die verschiedenen Arten von Ausfuhrzollanmeldungen
Je nachdem, welche Waren Sie exportieren möchten oder welche Art von Export Sie durchführen möchten, können verschiedene Ausfuhrzollanmeldungen in Frage kommen, nämlich:
- Endgültige Ausfuhr. Hierbei handelt es sich um das klassischste Ausfuhrverfahren: Waren, die sich in der Schweiz im zollrechtlich freien Verkehr befinden, werden endgültig in ein anderes Land ausgeführt.
- Vorübergehende Ausfuhr. Waren, die sich in der Schweiz im zollrechtlich freien Verkehr befinden, werden vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt. Dieser vorübergehende Charakter ist beiden Parteien bereits zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt.
- Der Antrag auf Ausfuhrbeiträge. Dieser kann gestellt werden, wenn die ausgeführten Waren (in der Regel landwirtschaftliche Erzeugnisse oder daraus hergestellte Waren) in der Schweiz teurer verkauft werden als auf dem internationalen Markt.
- Die Ausstellung von Ursprungsnachweisen. Sie ermöglicht es dem Importeur, dank der vom Exporteur vorgelegten Dokumente im Zusammenhang mit Freihandelsabkommen in den Genuss einer Zollpräferenz (Ermäßigung oder sogar Befreiung von den Zöllen) zu kommen.
Verbote und Einschränkungen
Obwohl für die überwiegende Mehrheit der Exporte aus der Schweiz keine besonderen Beschränkungen gelten, sind einige aus verschiedenen Gründen beschränkt oder sogar verboten.
Das Zielland
Verbote, Genehmigungsverfahren, sonstige Maßnahmen… Der Export von Waren aus der Schweiz kann durch die Bestimmungsländer mitunter stark eingeschränkt oder sogar gänzlich untersagt sein.
In der Regel beruhen diese für das Einfuhrland spezifischen Maßnahmen auf folgenden Überlegungen:
- der Außenpolitik;
- Sicherheit.
Um zu prüfen, ob im Bestimmungsland Ihrer Waren bestimmte Beschränkungen oder Verbote gelten, können Sie sich an das Staatssekretariat für Wirtschaft wenden.
Die Art der Waren
Das Schweizer Außenwirtschaftsrecht kann unter Umständen zu einer strengen Ausfuhrkontrolle führen, was eine Beschränkung oder sogar ein vollständiges Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren zur Folge haben kann.
Diese Einschränkungen wurden aus bestimmten Gründen eingeführt:
- Sicherheitsbereich (Güter mit doppeltem Verwendungszweck);
- zum Umweltschutz;
- Artenschutz;
- zum Schutz von Kulturgütern…
Um zu prüfen, ob für die zu exportierenden Warentypen bestimmte Beschränkungen oder Verbote gelten, können Sie sich an die zuständigen Bundesämter wenden.
Sonstiges
Exporte aus der Schweiz können in anderen Bereichen Beschränkungen unterliegen, insbesondere:
- die Außenwirtschaftsbeziehungen zu bestimmten Institutionen, Organisationen oder Personen (aus außen- oder sicherheitspolitischen Gründen);
- Kapitalbewegungen und Zahlungsverkehr, sofern sie ausländische Wirtschaftsräume betreffen (im Rahmen des Außenwirtschaftsrechts).
Auch hier können Sie sich beim Staatssekretariat für Wirtschaft erkundigen, ob Ihre Exporte von diesen Beschränkungen betroffen sind oder nicht.
Erläuterungen zu Ausfuhrsteuern und -zöllen
Wie bereits erwähnt, müssen Schweizer Exportunternehmen im Rahmen ihrer Ausfuhren weder Zölle noch Mehrwertsteuer entrichten. Beachten Sie jedoch, dass diese Befreiungen an bestimmte Bedingungen geknüpft sind.
Tatsächlich gelten sie nur im Rahmen von Direktexporten, d. h. wenn die Waren:
- ins Ausland befördert werden;
- entweder vom Ausführer, vom Einführer oder von einem beauftragten Dritten in ein offenes Zolllager (oder ein Zollfreilager) verbracht werden.
Weitere Informationen zu den Bedingungen für den direkten Export von Waren sowie zur Steuerbefreiung erhalten Sie bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).
Gut zu wissen: Die im Steuerpflichtigenregister der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragene Person (Lieferant, Erwerber oder beauftragter Dritter) muss die Ausfuhr nachweisen, indem sie der Behörde ein Dokument vorlegt, das als Nachweis dient.
In der Regel fallen im Bestimmungsland Ihrer Waren jedoch Zölle und andere Einfuhrabgaben an. Sie können Ihrem Kunden jedoch ermöglichen, die Waren zollfrei oder zumindest zu einem ermäßigten Satz einzuführen, sofern die Vorschriften zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen strikt eingehalten werden.

Import/Export in der Schweiz: Vorschriften für Verpackung und Kennzeichnung
Die Schweizer Zollbehörden achten besonders darauf, dass die Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften für Waren, die die Schweizer Grenzen passieren, eingehalten werden, insbesondere bei Lebensmitteln.
Gut zu wissen: Die Schweizer Lebensmittelvorschriften entsprechen im Allgemeinen denen der Europäischen Union.
Zunächst einmal müssen die Verpackungen und Etiketten der Waren zwingend auf Französisch, Deutsch oder Italienisch beschriftet sein und folgende Angaben enthalten:
- ihre spezifischen Namen;
- ihre metrischen Maße;
- ihre Verkaufspreise;
- ihre Stückpreise;
- ihr Gewicht (das Gewicht der einzelnen Bestandteile bei Mischprodukten, Zutaten und Zusatzstoffen ist in absteigender Reihenfolge anzugeben).
Die verschiedenen Gewichts- und Maßangaben müssen den Normen des Bundesamtes für Metrologie entsprechen.
Bei bestimmten Produkten können zusätzliche Kennzeichnungen erforderlich sein, die weitere Informationen enthalten. Diese können beispielsweise das Herkunftsland des Produkts, den Namen des Herstellers oder des Händlers oder auch das Verfallsdatum angeben.
Behördengänge, Steuern und Zölle, spezifische Beschränkungen und Auflagen… Der Import- und Exportprozess in der Schweiz erfordert die Kenntnis und Vorausplanung zahlreicher Schritte und Informationen – doch diese sind für Sie nun kein Geheimnis mehr! Sie können Ihre Importe und Exporte in der Schweiz nun unter Einhaltung der geltenden Vorschriften erfolgreich abwickeln und gleichzeitig Ihre Steuerlast optimieren.
Eine Import- und Exporttätigkeit in der Schweiz birgt jedoch eine Reihe finanzieller Risiken, insbesondere das Wechselkursrisiko. Um sich bei Ihren Zahlungen in Fremdwährungen bestmöglich abzusichern, nutzen Sie den Online-Wechselkursdienst von b-sharpe!


