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Finanzen & Steuern

Einkünfte aus dem Ausland: Wie sind sie in der Schweiz zu versteuern?

Die 2020 von HSBC durchgeführte Studie bestätigt dies, indem sie das Land auf den ersten Platz ihres „Expat Explorer“-Rankings setzt: Die Schweiz ist in vielerlei Hinsicht ein attraktiver Standort für Expatriates. Allerdings leben Ende 2020 auch fast 11 % der Schweizer Bevölkerung im Ausland: Wie ist also die Steuererklärung für im Ausland erzielte Einkünfte zu handhaben? Die Antwort finden Sie in diesem Artikel!

Das Gehalt aus ausländischer Quelle angeben

Obwohl der Großteil der im Ausland erzielten Einkünfte von Schweizer Auswanderern nach schweizerischem Recht steuerpflichtig ist, gibt es zahlreiche Regelungen, um das Problem der Doppelbesteuerung zu mildern.

Da jeder Schweizer Arbeitnehmer, der im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, zunächst im Gastland quellenbesteuert wird, sollen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Staatsangehörige in 122 Ländern und Gebieten schützen.

Konkret können diese Doppelbesteuerungsabkommen den Empfängern von Einkünften aus dem Ausland einen teilweisen oder vollständigen Abzug der Doppelbesteuerung gewähren, je nachdem, was im Abkommen vereinbart wurde.

Die unbefristeten Arbeitsverträge richten sich an verschiedene Zielgruppen, nämlich:

  • Personen, die in zwei Staaten (darunter die Schweiz) steuerlich ansässig sind;
  • Personen, die im Ausland vorübergehend gewinnorientierte Tätigkeiten ausüben;
  • Personen, die in einer Tochtergesellschaft im Ausland tätig sind.

Hinweis: Diese Vereinbarungen können sowohl für natürliche als auch für juristische Personen gelten.

Zu Beginn des Jahres muss der Arbeitgeber des im Ausland lebenden Schweizer Bürgers den Lohnausweis ordnungsgemäß ausfüllen; dieses wichtige Dokument ist Bestandteil der Steuererklärung. Daher muss für jede Beschäftigung des Arbeitnehmers ein separater Lohnausweis ausgestellt werden.

Es ist wichtig zu beachten, dass einige Kantone vom Arbeitgeber verlangen, den Lohnausweis direkt an die zuständige kantonale Steuerverwaltung zu übermitteln, ohne dass der Arbeitnehmer Einsicht darin hat.
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Dividenden aus dem Ausland melden

Auch bei der Meldung von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus dem Ausland besteht ein hohes Doppelbesteuerungsrisiko. Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt es jedoch in bestimmten Fällen, den vom Drittland an der Quelle besteuerten Betrag von der lokalen Steuer abzuziehen; man spricht dabei von einer pauschalen Anrechnung der Steuer.

Um von den zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen profitieren zu können, die die Schweiz im Bereich der Besteuerung von Dividenden und Zinsen unterzeichnet hat, müssen drei Kriterien erfüllt sein, nämlich:

  • eine natürliche Person sein;
  • seinen steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben;
  • in der Schweiz steuerpflichtig sein.

Zudem muss der Antrag auf pauschale Anrechnung der Steuer von der berechtigten Person nach Ablauf des Steuerzeitraums, in dem die ausländischen Einkünfte erzielt wurden, und spätestens drei Jahre danach gestellt werden.

Hinweis: Selbstverständlich ist die Beantragung einer pauschalen Anrechnung unzulässig, wenn andernfalls eine vollständige Erstattung der im Drittland erhobenen Steuer möglich wäre.

In der Praxis entspricht der vom Schweizer Staat zu erstattende Anteil dem Betrag, der über den im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Höchststeuersatz hinausgeht.

Je nachdem, ob der Betrag der nicht erstattungsfähigen Quellensteuer 100 CHF übersteigt oder nicht, sind zwei unterschiedliche Verfahren zu befolgen:

  • Wenn der Betrag 100 CHF übersteigt, muss der Antrag auf Anrechnung über die Online-Steuererklärung gestellt werden (bei Steuererklärungen in Papierform müssen Sie zuvor das Formular DA-1 ausfüllen);
  • Liegt der Betrag unter 100 CHF, müssen Ihre Dividenden und Zinsen nach Abzug der (im Ausland) einbehaltenen Quellensteuern in Ihrer Steuererklärung als Schweizer Wertpapiere ausgewiesen werden.

Falls Sie keine natürliche Person vertreten, beachten Sie bitte, dass das Formular DA-2 für juristische Personen bestimmt ist. Das Formular DA-3 schließlich betrifft die Steuern auf Lizenzgebühren.

Einkünfte aus Immobilien im Ausland angeben

Auch wenn Ihre Immobilienerträge aus dem Ausland in der Schweiz nicht steuerpflichtig sind, sollten Sie bedenken, dass diese dennoch angegeben werden müssen, da sie Ihren Steuersatz beeinflussen können – und zwar sowohl bei der Vermögenssteuer als auch bei der Einkommenssteuer.

Tatsächlich erhöht jede Immobilie, die Sie im Ausland besitzen, den Wert Ihres Vermögens und kann somit dazu führen, dass Ihr Einkommen die Schwelle von einer Million Schweizer Franken überschreitet – jenseits dieser Schwelle wird die Vermögenssteuer fällig.

Konkret berechnen sich die auf kommunaler, kantonaler und Bundesebene steuerfreien Einkünfte aus der Immobilie wie folgt:

Erträge aus der Immobilie = (Mieteinnahmen + Mietwert) – (Instandhaltungskosten + Hypothekenzinsen)

Auch hier variieren die gesetzlichen Bestimmungen je nach dem Schweizer Kanton, in dem Sie steuerlich ansässig sind. Während einige Kantone die Unterhaltskosten für Ihre Immobilien als negative Einkünfte aus dem Ausland anrechnen, wenden die meisten Kantone lediglich eine Senkung Ihres Steuersatzes an.

Bitte beachten Sie: Da sich Ihre gesamten Immobilienverbindlichkeiten auf alle Ihre Wohnsitze verteilen, wird ein bestimmter Prozentsatz Ihrer Verbindlichkeiten im Ausland Ihrem Wohnsitz in der Schweiz zugerechnet.

Einkünfte aus ausländischen Quellen angeben

Bestimmte eher nebensächliche Einkommensquellen wie Gewinne aus Glücksspielen oder Lotterien werden in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen generell nicht berücksichtigt.

Beachten Sie jedoch, dass die Schweizer Gesetzgebung die an der Quelle einbehaltene Steuer auf Ihre im Ausland erzielten Einkünfte abzieht, bevor eine weitere Besteuerung erfolgt. Somit werden Ihre Einkünfte nur auf der Grundlage ihres Nettobetrags besteuert.

Zudem unterliegen diese Einkünfte nicht der schweizerischen Verrechnungssteuer, und der Steuerpflichtige kann einen Pauschalabzug von 5 % auf den Bruttogewinn (d. h. vor der Quellensteuer des Drittstaats) als Werbungskosten geltend machen.

Bei der Angabe von Einkünften aus ausländischen Quellen kommen häufig Doppelbesteuerungsabkommen zur Anwendung, um eine ausgewogene Besteuerung des Steuerpflichtigen zu gewährleisten.

Dennoch sind bestimmte Vorgänge nach wie vor komplex. Um bei Ihrer Steuererklärung den Überblick zu behalten, sollten Sie sich am besten mit einem auf Ihre internationalen Geschäfte zugeschnittenen Devisen-Ökosystem ausstatten, wie beispielsweise dem Angebot an Bankkonten von b-sharpe.

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